Scheidung einreichen
Bei der Einreichung der Scheidung ist zu unterscheiden, ob sich die Ehepartner vorab auf eine einvernehmliche Ehescheidung geeinigt haben.
Sollte dies der Fall sein, erfolgt die Einreichung mittels Einbringung eines Scheidungsantrages beim zuständigen Bezirksgericht. Welches Gericht zuständig ist, beurteilt sich in aller Regel nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt der Ehepartner im Bundesgebiet. Zur Erleichterung empfiehlt es sich, dem Antrag auf einvernehmliche Ehescheidung gemäß § 55a EheG auch einen Scheidungsfolgenvergleich beizulegen, der die Folgen der Scheidung, also Ehegatten- und Kindesunterhalt, Obsorge, Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens abschließend regelt.
Sollte eine einvernehmliche Ehescheidung nicht erzielt werden können, wäre diesfalls beim zuständigen Gericht eine Scheidungsklage einzureichen.
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