Scheidung Kinder

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Bei einer Ehescheidung kommt es im Regelfall auch zu einer räumlichen Trennung. Gibt es in Ihrer Ehe Kinder, stehen Sie vor der Situation, dass die Kinder bei einem Elternteil verbleiben. Im Falle einer Scheidung mit Kindern gilt es, die Obsorge, den Kindesunterhalt und das Kontaktrecht zu regeln.

 

Unter den Begriff Obsorge fallen die elterlichen Rechte und Pflichten bezüglich der Pflege, Erziehung, Vermögensverwaltung und der gesetzlichen Vertretung gegenüber den Kindern. Nach der Scheidung bzw. nach der Auflösung der häuslichen Gemeinschaft bleibt eine gemeinsame Obsorge der Eltern aufrecht. Sie haben jedoch die Möglichkeit, vor Gericht bestimmte Obsorge-Regelungen zu beschließen.

Falls es keine Einigung der Eltern gibt, haben Sie die Möglichkeit, beim Pflegschaftsgericht den Antrag auf Übertragung der alleinigen Obsorge an Sie einzubringen.

Bei der Betrauung mit der Obsorge von Kindern achtet das Gericht auf bestimmte Kriterien, wie zum Beispiel die Beziehung des Kindes mit dem Elternteil, ob ein Wechsel der Wohnung auf das Kind zukommt, dass Geschwister gemeinsam aufwachsen, Gewaltfreiheit oder Bildungstoleranz. Das Gericht orientiert sich an den Bedürfnissen, Fähigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten und Lebensverhältnissen des Kindes.

Für eine Obsorgeentscheidung des Gerichtes ist die Verschuldensfrage irrelevant.

Der Elternteil, der nicht mit dem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt, hat das Recht auf persönliche Kontakte mit dem Kind. Das sogenannte Kontaktrecht soll dazu dienen, das Naheverhältnis aufrecht zu erhalten bzw. gegebenenfalls wiederherzustellen. Das Kontaktrecht wird entweder einvernehmlich oder bei Gefährdung des Kindeswohls von Amts wegen angeordnet. Das Kontaktrecht ist auch das Recht Ihres Kindes und nicht nur die Regelung zwischen Ihnen und Ihrem Ex-Partner.

Beginn und Ende der Besuchszeiten müssen klar und eindeutig formuliert sein. Außerdem ist das Ausmaß des Kontaktes dem Alter des Kindes, dessen Wünsche und Bedürfnisse sowie der Intensität der bisherigen Beziehung anzupassen.

Sind Sie obsorgeberechtigt und Ihr Ex-Mann kontaktrechtberechtigt, so soll auch er am Alltag des Kindes beteiligt sein und nicht nur an Wochenenden oder in den Ferien Zeit mit dem Kind verbringen.

 

Haben Sie Fragen? Ich berate Sie ausführlich, um für Sie und Ihrem Kind bzw. Ihren Kindern eine harmonische, aber faire Regelung zu erwirken.

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