Scheidung Unterhalt

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Im Zuge Ihrer Scheidung kommt es auch zu Unterhaltsfragen. Man unterscheidet grundsätzlich in Kindes- und Ehegattenunterhalt.

 

Ehegattenunterhalt

Das Gesetz selbst macht über den Unterhaltsanspruch des Unterhaltberechtigten keine Angaben, jedoch orientiert sich die Justiz nach Prozentsätzen, die je nach Typus der Ehe unterschiedlich hoch ausfallen können.

Das bedeutet, dass der unterhaltsberechtige Ehepartner, der bis zur Auflösung der Ehe mit der Haushaltsführung betraut war und keiner eigenen Erwerbstätigkeit nachging, in der Regel Anspruch auf 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen hat, sofern keine weiteren Unterhaltspflichten des Unterhaltspflichtigen bestehen. Im Fall, dass beide Ehepartner während der Ehe berufstätig waren, hat der schlechter verdienende Ehegatte gegenüber dem Unterhaltspflichtigen einen Anspruch in Höhe von 40 % des Nettoeinkommens abzüglich des eigenen Einkommens, vorausgesetzt wiederum, dass den besser verdienenden Ehegatten, keine weiteren Unterhaltspflichten treffen.

Bemessungsgrundlage ist dabei in der Regel das tatsächlich erzielte Einkommen wobei bei unselbständig Erwerbstätigen das Jahresnettoeinkommen durch zwölf geteilt wird. Im Falle von selbständiger Erwerbstätigkeit ist für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs das Gesamteinkommen nach Abzug von Steuern und öffentlichen Abgaben, maW. der Reingewinn, ausschlaggebend.

Rufen Sie mich für einen Termin zur genauen Berechnung Ihres Unterhaltsanspruchs an.

 

Kindesunterhalt

Nach der Scheidung ist es für gewöhnlich so, dass die Kinder bei einem Elternteil verbleiben. Der andere, nicht betreuende Ehepartner muss bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit der Kinder für deren Unterhalt in Form von Geld aufkommen.
Wenn Sie als Mutter der betreuende Elternteil sind, wird bei der Berechnung des Kindesunterhalts auf Ihr Einkommen keine Rücksicht genommen. Falls Ihr Einkommen allerdings beträchtlich höher ist, kann es zu Einschränkungen bzw. mitunter sogar zum Wegfall der Alimentationspflicht Ihres Ex-Partners kommen.

Naturalleistungen reduzieren den Geldunterhalt nicht, außer sie haben Unterhaltscharakter. Beispiele dafür sind eine private Krankenversicherung oder Mietzinszahlungen für die Wohnung, in der der Minderjährige wohnt.

Wenn Sie mit Ihrem (zukünftigen) Ex-Partner eine gemeinsame Betreuung der Kinder vereinbaren, obwohl sie in verschiedenen Haushalten leben, wird der Unterhalt durch beide Elternteile mittels Naturalunterhalt geleistet. Darüberhinaus gehende Sonderbedarfe sind anteilig beizutragen. Wenn die Einkommen der Elternteile erheblich unterschiedlich sind, sind die noch zu deckenden Bedürfnisse der Kinder durch einen entsprechenden Geldunterhaltsteil auszugleichen.

Eine Regel besagt, dass die Geldunterhaltspflicht pro zusätzlichen Besuchstag pro Woche um 10% reduziert wird.

Ich helfe Ihnen, eine faire Unterhaltsregelung für Sie und Ihre Kinder zu erwirken. Gerne kläre ich Sie im Detail zu Bemessungsgrundlagen und allen Fragen bezüglich Unterhalt nach Ihrer Scheidung auf.

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